Zum Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen und politischen Entwicklungen hin zu einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in Deutschland. Ausgangspunkt ist eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Pflegeberufe. Dargestellt werden die Folgen der föderalen Ausbildungsstrukturen, die daraus entstandenen Unterschiede zwischen den Ländern sowie die langjährigen Bemühungen von Bund und Ländern um eine Vereinheitlichung. Zudem beschreibt der Beitrag die verfassungsrechtlichen, fachlichen und politischen Voraussetzungen für ein neues Berufsgesetz in der Pflegeassistenz.
Autor
Marco Di Bella
Veröffentlichungsjahr
2025
Schlagwörter
Altenpflegegesetz, Bundesverfassungsgericht, Generalistische Pflegeausbildung, Gesetzgebungskompetenz, Heilberufe, Pflegeausbildung, Pflegfachassistenz
Quellen
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17.11.2000, BGBl. I S. 1513
- BVerfG vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01
- BT-Drucksache 15/13
- BT-Drucksache 15/804
- Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege
- Jürgensen A (2023): Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf. 2. Auflage, BIBB: Bonn
- BR-Drucksache 427/24
- „Mehr Fortschritt wagen.“ Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
- Wollenschläger F (2023): Gutachten zur Frage der „Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein bundeseinheitliches Berufsgesetz über die Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung
- BT-Plenarprotokoll 20/203, S. 26284C-26290A
- „Verantwortung für Deutschland.“ Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD
- BR-Drucksache 364/25
Zitationsvorschlag
Di Bella M (2025): „Zum Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung: Hintergründe und Überblick.“ In: RDG 22(6), S. 358–359