Unterüberschrift
Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
Autor
Marco Di Bella
Einleitung oder Zusammenfassung
Zu den zahlreichen normativen Änderungen, die mit der Inkraftsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung des Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-VStG) zum Jahresbeginn 2012 einhergingen, zählt auch die Neufassung des § 116 b SGB V. Bis dato regelte diese Vorschrift die ambulante Behandlung von bestimmten seltenen Erkrankungen sowie von Erkrankungen mit besonders schweren Verlaufsformen – so zum Beispiel onkologische Erkrankungen, schwere Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium 3–4), Tuberkulose, Mukoviszidose und HIV/Aids, um nur einige zu nennen – im Krankenhaus. Daneben bestimmte diese Norm auch die Bereitstellung von hochspezialisierten Leistungen – beispielsweise Brachytheraphie – im Rahmen der ambulanten Behandlung. […]
Wird zitiert in
- Dalichau G: „§ 116b SGB V – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.“ In: Ders.: SGB V – Kommentar. Aktualisierungslieferung Nr. 143/31. Juli 2021, Köln
Zitationsvorschlag
Di Bella M (2013): „Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V.“ In: RDG 10(3), S. 142–143