Eckpunkte zur Weiter­ent­wicklung des Psych-Entgel­t­­systems

Autor

Marco Di Bella

Einleitung oder Zusam­men­fassung

Seit Januar 2013 haben die Einrich­tungen der Psych­iatrie und Psycho­so­matik – bezogen auf die Vergütung – zwei Optionen: Zum einen besteht die Möglichkeit, dass das Abrech­nungs­wesen unver­ändert auf der Grundlage der bis dato geltenden Syste­matik betrieben wird. Zum anderen können die Einrich­tungen hierfür auch ein neues, an Leistungen orien­tiertes und pauscha­li­sie­rendes Entgelt­system verwenden.

Letzteres wurde mit dem „Gesetz zur Einführung eines pauscha­lie­renden Entgelt­systems für psych­ia­trische und psycho­so­ma­tische Einrich­tungen“ (Psych-Entgelt­gesetz) normiert und sollte ursprünglich ab dem Jahr 2015 verpflichtend für alle Einrich­tungen gelten. Der Bundes­ge­setz­geber entschied sich jedoch dafür, diese Frist mit dem GKV-Finanz­struktur- und Quali­täts­wei­ter­ent­wick­lungs­gesetz (GKV-FQWG) zunächst um weitere zwei Jahre zu verlängern. Damit ist die Anwendung des neuen Entgelt­systems für alle Einrich­tungen erst ab dem Jahr 2017 verpflichtend.

Zitati­ons­vor­schlag

Di Bella M (2016): „Eckpunkte zur Weiter­ent­wicklung des Psych-Entgelt­systems.“ In: RDG 13(2), S. 90–91

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